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Zehn Fragen und Antworten zu Kurzarbeit

10 Fragen und Antworten, wie Kurzarbeit genutzt werden kann und welche Dinge sich rückwirkend ab Anfang März geändert haben:

 

 

Was bedeutet Kurzarbeit?

 

Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld – wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.

 

Wem hilft Kurzarbeitergeld?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und Arbeitgeber werden von Lohnkosten entlastet. Unternehmen behalten auch in der Flaute ihr eingearbeitetes Personal.

 

Gibt es Bedingungen für Kurzarbeitergeld?

Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus

 kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,

 ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können,

 und bei denen mindestens 10 Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens zehn Prozent ihres Lohns einbüßen.

 

Was ändert sich durch das Eilgesetz der Bundesregierung?

Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.

 

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind „wirtschaftliche Ursachen“ und die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Was heißt das?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen wirklich nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter.

 

Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?

Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen für KUG erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der BA registriert ist: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

 

Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?

Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.

 

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die mögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate, aber das ist vom Einzelfall abhängig.

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wenn Arbeitnehmer/innen mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz 67 Prozent.

 

 

Beratung und weitergehende Informationen bei der BA für Arbeitgeber unter der Hotline 0800 45555 20

 

Das Procedere (https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit) (teilweise durch Links von Kopp & Partner ergänzt) :

 

1. KURZARBEIT ANZEIGEN

Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen. Wenden Sie sich dazu an Ihren Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Sie die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können.

Kurzarbeit können Sie über diesen Vordruck (https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf) anzeigen. Den unterzeichneten Vordruck reichen Sie dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. (Ergänzung Kopp und Partner: ggf per Mail an das KUG-Team osnabrueck.031-os@arbeitsagentur.de) Die nächstgelegene Arbeitsagentur in unserer Region finden sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/nordhorn/content/1533718886576.

 

2. KURZARBEITERGELD BEANTRAGEN

Sie möchten Kurzarbeit beantragen?

Den Leistungsantrag (https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf) können Sie auch online ausfüllen. Reichen Sie diesen dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Weitere Hinweise (https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf) zum Vordruck. Den Antrag können Sie schnell sicher und jederzeit online über unser online-Portal eServices einreichen.

 

3. KURZARBEITERGELD WURDE BEREITS BEWILLIGT

Sie möchten Kurzarbeitergeld abrechnen? Die Abrechnungsliste können Sie ebenfalls schnell sicher und jederzeit online über unser online-Portal eServices übermitteln. Oder Sie nutzen Sie dafür diese Vorlage (https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf) und reichen diese mit Ihrem Antrag bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Diese Zusammenfassung dient nur einem ersten Überblick. Bei Detailfragen zu Kurzarbeit, dessen Anzeige, der Beantragung und der Abrechnung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Arbeitsagentur. Für weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht und den rechtlichen Folgen der Corona Pandemie steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marc Barkmann unter der Tel. 0591 9778213 zur Verfügung.