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Wirkung des Mietspiegels bei Mieterhöhungsverlangen

Keine Mieterhöhung trotz abweichenden Sachverständigengutachtens.

 

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 11.04.2019 (Az. 67 S 21/19) einem Vermieter eine Mieterhöhung verwehrt, die noch in erster Instanz mit einem Sachverständigengutachten gestützt worden war.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Das Amtsgericht Spandau hatte in erster Instanz ein Sachverständigengutachten über die Höhe der Vergleichsmiete eingeholt und dem Vermieter die höhere Miete zugesprochen. Im Zuge der vom Mieter eingelegten Berufung hat das Landgericht Berlin jedoch festgestellt, dass die vom Mieter entrichtete Nettokaltmiete bereits die ortübliche Vergleichsmiete übersteige. Der Sachverständige hatte die Richter nicht davon überzeugen können, dass der Berliner Mietspiegel 2017 die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zutreffend beziffere. Außerdem sei der Sachverständige von einer abweichenden Wohnungsausstattung ausgegangen. Das Landgericht Berlin hat daher die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete dem Mietspiegel entnommen. Bereits ein einfacher Mietspiegel habe eine ausreichende Indizwirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.