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Bauen in der (Corona-)Krise

Von Rechtsanwalt Friedrich Sanders

LL.M. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

Die Corona-Krise wirkt sich erheblich auf den Baubereich aus. Bereits vor der Krise begonnene Bauvorhaben kommen aufgrund schwindender Verfügbarkeit von Material und Personal oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Beschränkungen ins Stocken oder gar zum Erliegen.

In Hinblick auf noch nicht begonnene Bauvorhaben bedeutet die „dynamische Entwicklung“ der Krise für die Parteien eines Bauvertrages besonders in zwei Punkten erhebliche Unsicherheit. Erstens die Leistungsfähigkeit der jeweils anderen Partei. So können gewerbliche wie auch private Auftraggeber aufgrund der Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Zweitens müssen die zeitlichen Konsequenzen der Krise auf das Bauvorhaben in der vertraglichen Gestaltung Beachtung finden.

 

1. Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien

Eine Absicherung der Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien im Baurecht erfolgt grundsätzlich über die Inanspruchnahme gesetzlicher oder vereinbarter Sicherheiten.

 

 

Der Auftraggeber sollte gerade in der Krisenzeit mit Auftragnehmern die Verpflichtung zu frühzeitigen Hergabe entsprechender Sicherheiten, also insbesondere einer Vertragserfüllungs- und einer Gewährleistungssicherheit vereinbaren. Dies gilt übrigens auch bei Einbeziehung der VOB/B. Dort gibt es zwar in § 17 verschiedene Reglungen zu Bausicherheiten. Nichtsdestotrotz ist auch in diesem Fall die Vereinbarung einer Sicherheit erforderlich.

 

 

Der Auftragnehmer hat bereits ab Vertragsschluss bezogen auf die insgesamt noch offene Werklohnforderung einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 650 f BGB. Von der Möglichkeit der Forderung dieser Sicherheit sollte der Auftragnehmer trotz der Tatsache, dass er die Kosten dieser Sicherheit trägt, im Zweifel Gebrauch machen. Ebenfalls sollte der Auftragnehmer möglichst engmaschig Abschlagsrechnungen stellen und ein straffes Forderungsmanagement verfolgen.

 

2. Leistungszeiträume

 

Ein weiteres Hauptaugenmerk sollte in Anbetracht der Corona-Krise auf den Regelungen der Ausführungseiträume liegen.

 

Insoweit dürfte sich im unternehmerischen Sektor mittlerweile zwar herumgesprochen haben, dass die Corona-Krise nach fast einhelliger Meinung einen Fall höherer Gewalt darstellt mit entsprechenden Auswirkungen auf bereits bestehende Bauverträge beispielsweise durch eine für diesen Fall gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Verlängerung der Leistungszeiträume etc..

 

Anders liegt der Fall allerdings bei noch abzuschließenden Bauverträgen. Den Vertragsparteien ist die derzeitige Krise bekannt. Die momentanen Auswirkungen der Corona-Krise wird man daher bezogen auf noch abzuschließende Bauverträge nicht mehr als höhere Gewalt einstufen können. Entsprechend sollten explicit Regelungen getroffen werden, wie mit Auswirkungen der Krise insbesondere bezogen auf den Bauablauf umzugehen ist. Solche Regelungen werden bereits als Corona-Klauseln bezeichnet und regeln beispielsweise die Baueinstellung, gegebenenfalls den Stillstand und den Neustart von Projekten nach der Corona-Krise.

 

Wir fassen also zusammen: Der Beginn neuer Bauvorhaben ist selbstverständlich in der derzeitigen Krise möglich, allerdings muss diese besondere Situation in den vertraglichen Vereinbarungen Berücksichtigung finden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich!