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Vermietung „an Deutsche“

Vermieter wegen Diskriminierung zur Entschädigung verurteilt.

Das Amtsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 10.12.2019 (20 C 2566/19) einen Vermieter zu einer Entschädigung in Höhe von 1.000,00 € verurteilt. Hintergrund war dessen Anzeige über die Vermietung einer Wohnung „an Deutsche“. Der Kläger stammt aus Burkina Faso, wurde jedoch vom Vermieter als Mieter abgelehnt.

Das Amtsgericht sah darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Der Vermieter habe sämtliche „Nicht-Deutsche“ von der angebotenen Vermietung ausgeschlossen und damit auch den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt. Durch die Wohnungsanzeige im Internet sei der Vermieter aus dem rein privaten Bereich herausgetreten, sodass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Anwendung finde. Danach kann der Benachteiligte gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die vom Amtsgericht zugesprochenen 1.000,00 € dienen insofern der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Vermieter ist außerdem zur Unterlassung künftiger Benachteiligungen verurteilt worden, da er mehr als 20 Wohnungen vermiete und deshalb die Gefahr bestehe, dass auch zukünftig diskriminierende Vermietungsangebote erfolgen werden.

Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.