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Unterhaltsvorschuss für getrennt lebende Eltern

Das Bundesverwaltungsgerichts klärt Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen und stellt auf den Anteil der Mitbetreuung ab.

 

In einem Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 12.12.2023 (Az. 5 C 9.22) einen klaren Standpunkt bezogen: Wenn Eltern getrennt leben und der zahlungspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht leistet, jedoch aktiv an der Betreuung des Kindes teilnimmt, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur dann, wenn der Mitbetreuungsanteil des zahlungspflichtigen Elternteils unter 40 % liegt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin Anfang 2020 Unterhaltsvorschussleistungen für ihre siebenjährigen Zwillinge beantragt. Die Behörde lehnte dies ab mit der Begründung, die Kinder lebten nicht im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei der Klägerin, da sie gemäß einer familienrechtlichen Vereinbarung regelmäßig beim Vater seien. Die Klage der Mutter vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht wurde abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht nur von ausbleibenden oder unzureichenden Unterhaltszahlungen abhänge sondern auch davon, ob das Kind tatsächlich bei einem Elternteil lebe. Voraussetzung sei eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft, in der das Kind betreut werde.

Eine faktische Gesamtlage der Alleinerziehung und somit der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sei jedoch ausgeschlossen, wenn sich der zahlungspflichtige Elternteil mit einem Betreuungsanteil von 40% oder mehr an der Pflege und Erziehung des Kindes beteilige.

Das BVerwG betont, dass der Entlastungseffekt durch die Mitbetreuung ausschließlich anhand der tatsächlichen Betreuungszeiten zu ermitteln sei, ohne einzelne Betreuungsleistungen zu gewichten. Bei ganztägig wechselweiser Betreuung komme es darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhalte. Kindergeldbezug und Umgangsvereinbarungen spielten hierbei eine untergeordnete Rolle.

Da das Oberverwaltungsgericht zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen und zur Unterhaltszahlung keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.