Unfall beim Sturz auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme im Homeoffice
Der Kläger befand sich auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der zum Büro führenden Treppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab, da der Unfallversicherungsschutz in einer Privatwohnung auf dem Weg zum Zwecke der erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers beginne. Die Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls war vor dem LSG anders als vor dem SG ohne Erfolg. Der erstmalige morgendliche Weg ins Homeoffice sei kein Betriebsweg, sondern eine unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit nur vorausgehe.
Die Revision des Klägers vor dem Bundessozialgericht (BSG) war erfolgreich. Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg von seinen privaten Wohnräumen in sein häusliches Büro auf der Treppe stürzte und sich einen Brustwirbel brach. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme war danach als Betriebsweg versichert.
Wie das BSG bereits früher entschieden hatte, ist ein Betriebsweg ausnahmnsweise auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden (Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R). Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R).
Nach den bindenden Feststellungen des LSG diente das Beschreiten der Treppe allein der Arbeitsaufnahme des Klägers im häuslichen Büro in der dritten Etage seiner Wohnung.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Aachen - S 6 U 5/19, 14.06.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 17 U 487/19, 09.11.2020