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Schwiegerelternzuwendung

Keine Rückforderung bei Immobilie als Renditeobjekt

Das OLG Oldenburg hat am 14.10.2020 (11 UF 100/20) über einen Fall entschieden, in dem eine Mutter ihrer Tochter und deren Ehemann eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt hatte, die von ihnen nicht selbst bewohnt sondern vermietet worden ist.

Die Mutter verlangte vom geschiedenen Ehemann ihrer Tochter eine Zahlung von 37.600,00 € und berief sich auf einen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Ihre Erwartung, mit ihrer Schenkung die Ehe ihrer Tochter mit dem geschiedenen Ehemann dauerhaft zu fördern, habe sich nicht erfüllt. Daher sei der Wert der Schenkung zu erstatten – abzüglich des Anteils für die Zeit, in der die Ehe bestanden habe.

Das OLG hat der Mutter diesen Anspruch verwehrt. Schenkungen könnten grundsätzlich nur bei schweren Verfehlungen der Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden. Nur bei der Übertragung einer Immobilie als Familienheim könne etwas anderes gelten. Nur in diesem Fall bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Bei einer Immobilie als Renditeobjekt gelte dies jedoch nicht.

Die Mutter habe nicht damit rechnen können, dass ihre Tochter und der geschiedene Ehemann die Immobilie langfristig für ihre Lebensgestaltung nutzen werden. Das OLG konnte daher nicht annehmen, dass die Übertragung allein im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe erfolgt sei, zumal man sich auch Ärger mit den Mietern und Renovierungsaufwendungen ersparen wollte.

 

Rechtsanwalt Lutz Klaas

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht