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Schutz vor Eigenbedarfskündigung

Hohes Alter des Mieters als Härtegrund

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 12.03.2019, AZ: 67 S 345/18) hat zugunsten der Mieter (Eheleute mit 87 bzw. 84 Jahren) entschieden, dass allein deren hohes Alter eine sog. „Härte“ i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle und das Mietverhältnis trotz Eigenbedarfskündigung der Vermieterin auf unbestimmte Zeit fortzusetzen sei.
Hiernach kann ein Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sei. Demnach habe also eine Interessenabwägung zu erfolgen.
Nach Auffassung des Landgerichts gebiete bereits das hohe Alter der Mieter in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Eine Interessenabwägung zugunsten der Vermieterin komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile geltend machen könnte, welche die Beendigung des Mietverhältnisses aus ihrer Sicht berechtigterweise als geradezu notwendig erscheinen ließe.
Ein solch hohes Erlangungsinteresse konnte die Vermieterin in dem vom LG Berlin entschiedenen Fall aber nicht geltend machen. Die Wohnung sollte nicht ganzjährig genutzt werden und lediglich einem „Komfortzuwachs“ dienen. Die Kündigung war auch nicht auf Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile der Vermieterin gerichtet.