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Quarantäne wegen Coronavirus – die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen

  • Eine Quarantäne bei Verdacht auf das Coronavirus muss vom Gesundheitsamt angeordnet werden.
  • Wer die Quarantäne vorsätzlich unerlaubt verlässt und andere Personen infiziert, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.
  • Arbeitgeber können für Mitarbeiter unter Quarantäne, die arbeitsfähig sind und ihre Arbeitsmittel zur Verfügung haben, Homeoffice anordnen.

 

Wie verhalten sich Arbeitnehmer bei Verdacht auf Corona richtig?

Wenn Sie als Arbeitnehmer befürchten, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, sollten Sie auf keinen Fall einfach ohne Erklärung zu Hause bleiben. Sie müssen in jedem Fall Ihren Arbeitgeber informieren und ein ärztliches Attest vorlegen. Andernfalls würde es sich um eine Arbeitsverweigerung handeln, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder sogar Kündigung sanktionieren kann.

Wer eine Krankschreibung vom Arzt benötigt, sollte bei Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus nicht einfach in die Praxis des Hausarztes marschieren. Rufen Sie stattdessen bei Ihrem Hausarzt an und weisen Sie ihn auf Ihre Symptome hin. Personen, die unter Fieber, Gliederschmerzen, Husten, Schnupfen und/oder Durchfall leiden und in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten Corona-Patienten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sollten sich telefonisch beim kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 melden.

Wer sich dem widersetzt und z. B. die Quarantänestation eines Krankenhauses unerlaubt verlässt, kann unter Umständen dort eingeschlossen werden. Dazu ist jedoch eine richterliche Anordnung nötig. Denkbar ist auch, dass aus der Quarantäne Flüchtige von der Polizei abgeholt werden.

 

Wer muss in Quarantäne?

Infizierte Patienten und auch sogenannte Kontaktpersonen. Die Behörden unterscheiden drei Kategorien von Kontaktpersonen:
Zur ersten Kategorie gehören Personen, die engen Kontakt mit einem Infizierten hatten. Dazu zählen etwa Berührungen, Küsse, Anhusten, Anniesen oder ein mindestens 15-minütiges Gegenüberstehen. Kontaktpersonen von Infizierten werden vom Gesundheitsamt ermittelt und darüber informiert, dass sie sich von anderen Menschen fernhalten müssen – am besten in häuslicher Isolation. Der Gesundheitszustand der Kontaktpersonen wird vom Amt regelmäßig überprüft. Zeigen sich Symptome, entscheidet das Gesundheitsamt über weitere Schritte, wie z. B. die Einweisung in eine stationäre Quarantäne im Krankenhaus.
Zur zweiten Kategorie zählen Personen, die sich im gleichen Raum aufgehalten haben wie ein infizierter Patient. Diesen Betroffenen wird eine häusliche Quarantäne empfohlen, sie werden jedoch in der Regel nicht täglich überprüft.
In die dritte Kategorie fällt medizinisches Personal, das sich – auch mit Schutzkleidung – einem Infizierten auf weniger als zwei Meter genähert hat.
Darf man das Haus unter Quarantäne gar nicht mehr verlassen?

Grundsätzlich gilt:
Halten Sie sich an die Vorgaben Ihres zuständigen Gesundheitsamtes! Wird bei Ihnen eine Quarantäne angeordnet, erhalten Sie von diesem ein Merkblatt mit Regeln, an die Sie sich halten müssen. Je nach Gesundheitsamt müssen Sie etwa unterschiedliche Auflagen erfüllen, wie z. B. zweimal täglich Fieber messen oder Tagebuch führen.
Sollten Sie den Anweisungen der Behörde zuwiderhandeln, die Quarantäne auf eigene Faust verlassen und jemanden anstecken, greifen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Bei Verstoß gegen eine Quarantäneauflage oder ein Berufsausübungsverbot droht gem. § 75 IfSG eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Im Extremfall, wenn also ein Erreger vorsätzlich verbreitet wird, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

 

Ist man unter Quarantäne trotzdem zur Arbeit verpflichtet?

Hier ist zu unterscheiden zwischen Personen, die tatsächlich krank sind, und solchen, bei denen nur der Verdacht auf eine Infektion besteht.

Tatsächlich erkrankte Patienten werden wie bei allen anderen Krankheiten auch vom Arzt krankgeschrieben. In dem Fall gelten die normalen Regelungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Das Gehalt wird bis zu sechs Wochen lang vom Arbeitgeber weitergezahlt. Ist man länger krank, erhält man ab der siebten Woche Krankengeld von der Krankenkasse.

Anders sieht es aus, wenn man nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt wird, aber keine Krankheitssymptome hat. Dann ist man zwar grundsätzlich arbeitsfähig, kann seiner Arbeit in vielen Fällen jedoch nicht nachgehen, weil man diese nur vor Ort im Betrieb ausüben kann – z. B., weil man an Maschinen arbeiten muss. In diesem Fall greift § 56 IfSG. Der Arbeitgeber muss das Nettogehalt weiterhin sechs Wochen an den Arbeitnehmer zahlen. Dieses Geld kann er sich jedoch später von der Behörde erstatten lassen, denn es handelt sich dabei um eine Entschädigungsleistung für den Verdienstausfall des Mitarbeiters. Wichtig für Arbeitgeber: Für die Erstattung des Geldes gilt eine dreimonatige Antragsfrist! Diese Erstattung können auch Selbstständige beim zuständigen Amt geltend machen.

Für Personen, die unter Quarantäne stehen, gilt Folgendes: Sofern sie nicht krank – also arbeitsfähig – sind und die notwendigen Arbeitsmittel daheim haben, hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, Homeoffice anzuordnen. Das umfasst die Treuepflicht zum Arbeitgeber. Dazu muss die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice aber bereits wirksam vereinbart worden sein, etwa durch Arbeits- oder Tarifvertrag. Eine einseitige Anordnung der Arbeit im Homeoffice zum ersten Mal ist unstatthaft.
Ist der Mitarbeiter hingegen tatsächlich krank oder kann seine Arbeit nicht von zu Hause aus verrichten, kann der Arbeitgeber kein Homeoffice vorschreiben.

Für ein krankes Kind, das elterliche Betreuung benötigt, brauchen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest. Dabei handelt es sich um die sogenannte „Kindkrankschreibung“. Gemäß § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) springt in dem Fall die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer Krankengeld.
Pro Jahr und Kind können Eltern 10 solcher Tage in Anspruch nehmen. Hat man drei Kinder oder mehr, sind insgesamt maximal 25 Tage möglich. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch, also 20 Tage pro Kind bzw. bei mehr als zwei Kindern maximal 50 Tage.
Anders sieht es aus, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause bleiben muss, weil die Kita oder Schule vorsorglich geschlossen ist. Eine Kindkrankschreibung ist dann nicht möglich. Arbeitnehmer müssen in diesem Fall Organisationstalent beweisen, auf Verwandte oder Bekannte hoffen, die sich um das Kind kümmern können, übrige Urlaubstage nutzen oder ggf. um unbezahlte Freistellung von der Arbeit bitten.

 

Lassen Sie sich im Zweifel von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Barkmann, beraten.