Nutzungsentschädigung: Kombi statt Porsche?
Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2022 (Az. VI ZR 35/22) wurde ein Rechtsstreit über eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Kraftfahrzeug entschieden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Porsche Turbo S Cabriolet, der in einer Garage der Beklagten stand. Während eines Rechtsstreits zwischen der Beklagten und einer Vermieterin blockierte die Beklagte die Ausfahrt des Pkw der Klägerin für eine gewisse Zeit.
Das Berufungsgericht entschied, dass der Klägerin keine Nutzungsausfallentschädigung zustehe, da sie während dieser Zeit über einen 3er BMW-Kombi verfügte, den sie alternativ habe nutzen können. Die Klägerin beanspruchte jedoch eine Entschädigung über 175 € pro Tag, insgesamt 2.450 €. Sie argumentierte, dass das Porsche-Cabriolet einen höheren Wert und Prestige habe, was die Nutzung des BMW nicht ersetzen könne.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Der BGH argumentierte, dass die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs nicht mit dem höheren Prestige oder den subjektiven Vorzügen des Porsche Turbo S Cabriolet begründet werden könne. Laut BGH hänge die Entschädigung für die vorübergehende Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs von objektiven Maßstäben ab und die individuellen Vorlieben der Geschädigten seien kein Kriterium für eine Nutzungsentschädigung. Ein Vermögensschaden sei nicht entstanden, da der Klägerin ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe.
Infolgedessen wurde die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein Kraftfahrzeug nicht gegeben sei, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stehe, dessen Nutzung ihm zumutbar sei, selbst wenn das entzogene Fahrzeug höheres Prestige oder subjektive Vorzüge biete.