Notvertretungsrecht der Ehepartner
Seit dem 01.01.2023 gilt eine neue gesetzliche Regelung, nach der Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG) ein sog. Notvertretungsrecht haben. Ehepartner dürfen sich nun in einer medizinischen Notsituation gegenseitig (auch ohne ausdrückliche Vorsorgevollmacht) vertreten.
Wenn also ein Ehepartner seine Angelegenheiten aus medizinischen Gründen nicht mehr selbst besorgen kann, ist der andere Ehegatte berechtigt, in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe etc. einzuwilligen oder sie auch zu untersagen. Der Ehepartner kann Krankenhausbehandlungsverträge etc. abschließen und sogar über eine etwaige Unterbringung entscheiden. Voraussetzung: Diese dauert nicht länger als sechs Wochen. Bislang musste in solchen Fällen ein Betreuer bestellt werden.
Gleichwohl weisen wir auf einen wichtigen Aspekt hin:
Die neue gesetzliche Regelung kann eine Vorsorgevollmacht keinesfalls ersetzen. Diese ist weiterhin zwingend erforderlich. Das neue Vertretungsrecht ist teilweise zeitlich begrenzt und umfasst nicht alle Entscheidungen, die in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden können.
Wir beraten Sie sehr gerne bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht - die wir im Übrigen für alle erwachsenen Menschen für zwingend erforderlich halten.