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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2022

Geringfügige Änderung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder

Das OLG Düsseldorf aktualisiert regelmäßig die sog. Düsseldorfer Tabelle, die sich als Hilfsmittel für
die Bemessung der Unterhaltsansprüche minderjähriger und volljähriger Kinder etabliert hat und aus
welcher die Familiengerichte somit deren Unterhaltsbedarf ableiten. Diese Bedarfssätze sind nun
zum 01.01.2022 aktualisiert und geringfügig erhöht worden.

Die Höhe des Unterhaltsbedarfs ist insbesondere abhängig vom Einkommen des zum Unterhalt
verpflichteten Elternteils. In der niedrigsten Einkommensstufe hat sich der Unterhaltsbedarf je nach
Altersgruppe des Kindes um 3 - 5 € erhöht.

Unverändert bleibt der Bedarfssatz der Studierenden oder anderer volljähriger Auszubildender, die
nicht mehr bei ihren Eltern leben, mit 860 €.

Unverändert bleiben auch das Kindergeld, welches bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei
volljährigen Kindern in voller Höhe angerechnet wird, sowie die Selbstbehalte, also der Teil vom
Einkommen, welcher dem unterhaltspflichtigen Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben
muss.

Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/index.php