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Keine Rückzahlung eines mit Ex-Partner geteilten Quiz-Gewinns

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 26.06.2023 (Az.: 2 O 328/21) über die Klage einer Frau entschieden, die ihren Ex-Partner auf Rückzahlung eines zu seinen Gunsten verwendeten Quiz-Gewinns verklagt hatte.

Die Klägerin hatte 64.000,00 € bei „Wer wird Millionär?“ gewonnen. Einen Teil dieses Gewinns hatte die Klägerin während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verwendet, um zwei Darlehen ihres damaligen Lebensgefährten abzulösen. Nach der Trennung forderte die Klägerin die Rückzahlung mit der Begründung, dass mit dem Ex-Partner vereinbart gewesen sei, mit einem Teil des Gewinns dessen Schulden abzulösen und die gewährten Beträge zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen.

Die Klägerin konnte jedoch diese vom Ex-Partner bestrittene Darlehensabsprache nicht beweisen.

Das Gericht hatte die Darstellung der Klägerin, dass sie die Schulden ihres damaligen Partners im Überschwang der Freude habe tilgen wollen, vielmehr zur Begründung einer Schenkung herangezogen, die zwar formunwirksam gewesen sei, was jedoch durch den Vollzug der Zahlung geheilt worden sei. Soweit die Klägerin die spätere Absprache behauptet habe, dass das Darlehen irgendwann einmal getilgt werde, stehe dies im Widerspruch zu ihrer Schilderung in ihrer gerichtlichen Anhörung, dass sie einen Teil ihres Gewinns in ihrer Freude „einfach so“ mit ihrem Ex-Partner geteilt habe.

Das Gericht hat der Klägerin auch keinen Anspruch aus § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage zugesprochen.

Dieser komme zwar grundsätzlich bei einer Trennung nichtehelicher Lebensgefährten in Betracht, wenn gemeinschaftsbezogene Zuwendungen unter der Vorstellung oder Erwartung des Bestands der Lebensgemeinschaft erfolgen und diese dann gleichwohl scheitere. Darunter fallen jedoch nicht die im Rahmen täglichen Zusammenlebens erbrachten Leistungen. Größere Einmalzahlungen eines Partners seien wie Beiträge zu den laufenden Kosten zu behandeln. Eine Korrektur der während der Partnerschaft gemachten Zuwendungen sei auch nicht wegen Unbilligkeit angezeigt, da Gewinne so schnell verpuffen könnten, wie sie anfallen. Wenn ein Partner einen Teil seines Gewinns, der seine Lebenssituation ausschließlich verbessert habe, mit jemandem teile, begründe dies für sich genommen noch keine Unzumutbarkeit. Dies gelte selbst dann, wenn der begünstigte Partner selbst keine Aufwendungen für die Partnerschaft erbracht habe.