Keine Persönlichkeitsverletzung durch satirischen Beitrag über eigene Anwältin
Hintergrund:
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, nachdem der Beklagte einen satirischen Artikel über sie veröffentlicht hatte. Dieser Artikel enthielt Klischees über die Justiz und die Klägerin. Diese klagte daher auf Entschädigung von mindestens 10.000 €. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Rechtsanwältin ist mit Urteil des OLG Dresden vom 04.09.2023 (Az. 4 U 1126/23) zurückgewiesen worden.
Argumentation des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht Dresden wertete die Äußerungen nicht als Persönlichkeitsverletzung. Der satirische Artikel sei durch Verfremdung und Übertreibung geprägt. Leser könnten den satirischen Charakter des Beitrags erkennen. Außerdem habe dieser in erster Linie die Absicht zu unterhalten, nicht zu informieren. Die Richter stellten fest, dass der Artikel keinen unrichtigen Tatsachenkern enthalte, sondern lediglich den subjektiven Eindruck des Autors wiedergebe.
Bedeutung für satirische Beiträge und Persönlichkeitsrechte:
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für satirische Beiträge und Persönlichkeitsrechte. Satirische Beiträge dürfen Verfremdung und Übertreibung verwenden, solange der satirische Charakter für den Leser erkennbar ist, insb. wenn sie unterhalten sollen statt informativ zu sein.