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Keine doppelte Entschädigung bei Flugverspätung

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche entschieden, dass sich Fluggäste eine von der Airline gezahlte pauschale Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung auf andere Schadensersatzansprüche anrechnen lassen müssen.

 

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Flugpassagiere einen Flug von Namibia zurück nach Deutschland gebucht. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel erst einen Tag später als vorgesehen erreichten. Die Fluggäste mussten daher zusätzliche Kosten für eine weitere Hotelübernachtung in Namibia aufwenden, welche sie zusätzlich zur pauschalen Entschädigungsleistung i.H.v. 600 € gegenüber der Airlines geltend machten. Die Airline zahlte jedoch nur die pauschale Entschädigungsleistung und verweigerte darüber hinausgehende Zahlungen. Mit der Klage verlangten die Kläger weiterhin die Kosten für die zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtung. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Auch der BGH hat die Klage abgewiesen und den Klägern somit einen Ausgleich der zusätzlichen Hotelkosten verwehrt. Der BGH machte damit deutlich, dass sich Fluggäste die pauschale Entschädigungsleistung auf etwaig eingetretene konkrete Schäden wie beispielsweise Hotelübernachtungskosten anrechnen lassen müssen. Dies bedeutet, dass Flugpassagiere, die wegen der erheblichen Verspätung des Fluges weitere Hotel- oder auch Mietwagenkosten aufwenden mussten, diese nicht zusätzlich zur Ausgleichszahlung ersetzt erhalten. Vielmehr müssen sich die Flugpassagiere mit der Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung zufrieden geben. Nur wenn die Schadensersatzansprüche die Entschädigung übersteigen, können darüber hinausgehenden Ansprüche geltend gemacht werden.

(BGH, Urteil vom 06.08.2019, Az.: X ZR 165/18)