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Kaufrecht / Gewährleistung

Änderung des Gewährleistungsrechte (B-2-B) zum 01.01.2018. Verkäufer trägt Kosten für Ausbau einer mangelhaften Sache und Einbau einer mangelfreien Sache.

Nach einer zum 01.01.2018 inkraft getretenen Gesetzesänderung muss ein Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung für eine mangelhafte Sache nun auch im B-2-B-Geschäft die Kosten für  Ausbau der mangelhaften Sache und Einbau einer mangelfreien Sache ersetzen.

 

Der neu in das Gesetz eingefügte § 439 Abs. 3 BGB lautet:
"Hat der Käufer eine mangelhafte Sache gem. ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung/Gewährleistung verpflichtet, dem Käufer alle erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen."

 

Mit der neuen Regelung wurde Europäisches Recht umgesetzt. Das Besondere ist, dass nun auch jeder Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten einen verschuldungsunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten im Wege der Nacherfüllung hat. Der Verkäufer darf im Falle eines bereits erfolgten Einbaus der mangelhaften Sache nicht selbst den Ein- und Ausbau vornehmen, sondern hat lediglich die Aus- und Einbaukosten zu erstatten.

 

Auch Fälle, in denen der Käufer die Sache zwar nicht „einbaut“, jedoch vergleichbar in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gem. mit einer anderen Sache verbunden hat, sollen umfasst sein.

 

Beispiele:
Anbringen mangelhafter Lacke, Leuchten oder Dachrinnen. Auch das Aufspielen schadhafter Software und das Vermischen von Brennstoffen oder Ölen ist hier mitunter zu verstehen.

 

Welche Aufwendungen sind tatsächlich zu ersetzen?
Erforderlich ist der Ersatz der Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertretbare, d. h. geeignete und erfolgversprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung, erbringen konnte und musste.

 

Wichtig:
Hat der Käufer allerdings bei Einbau oder Anbringen der Kaufsache Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Mangelhaftigkeit, sind seine Rechte teilweise ausgeschlossen. Er verliert mangels Schutzwürdigkeit beim Einbau der mangelhaften Sache den Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die sonstigen Mängelrechte, wie beispielsweise der Anspruch auf Nacherfüllung, bleiben allerdings erhalten.

 

Diese neue Regelung kann nicht über allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

 

Was ist also zu beachten?
Der Käufer muss darauf achten, dass er die Sache dem Verwendungszweck entsprechend einbaut. Er muss außerdem die Kaufsache zur Nacherfüllung am rechten Ort gem. § 269 Abs. 1, 2 BGB zur Verfügung stellen. Bei Handelskäufen unter Kaufleuten ist die Rügeobliegenheit des § 377 HGB zu beachten. Der Käufer muss also umgehend die Sache untersuchen und einen festgestellten Mangel rügen.

 

Ist eine Art der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig, muss der Verkäufer grundsätzlich eine andere Art der Mängelbeseitigung erbringen, die verhältnismäßig ist. Entstehen bei jeder Art der Mängelbeseitigung unverhältnismäßige Kosten, kann der Erstattungsanspruch auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden.

 

Sollten sich Fragen zu den neuen Gewährlistungsregelungen ergeben, stehen die Anwälte unserer Kanzlei gern für ine weitergehende Beratung zur Verfügung.