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Ist die Kündigung meines Bausparvertrages durch die Bausparkasse rechtswirksam?

Ein Bausparvertrag setzt sich klassischer Weise aus 2 Elementen zusammen. Der Bausparer spart über eine gewisse Dauer einen bestimmten Betrag an und kann nach Erreichen der Ansparsumme (sog. Zuteilungsreife) ein zinsgünstiges Darlehen erhalten. Viele Menschen nutzen Bausparverträge zur Immobilienfinanzierung oder bei Altverträgen mit guten Zinskonditionen als lukrative Vermögensanlage. Gerade diejenigen Bausparer, die den Bausparvertrag nur als Kapitalanlage nutzen und das Bauspardarlehen gerade nicht in Anspruch nehmen, sind den Versicherern ein Dorn im Auge. Daher sind viele Bausparversicherer dazu übergegangen sind, ihnen unliebsam gewordene Bausparverträge mit hohen Guthabenszinsen zu kündigen, um sich dieser Zinslast zu entledigen. Ein derartiges Kündigungsrecht besteht für die Bausparversicherer jedoch nur eingeschränkt. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist, dass der Bausparvertrag seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist oder die Bausparsumme inzwischen komplett angespart ist. Selbst in diesen Fällen darf der Versicherer jedoch nicht kündigen, wenn ein Zins- oder Treuebonus vereinbart wurde. Es handelt sich hierbei um Verträge, in denen der Bausparer eine gewisse Zeit auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichten hat, dafür einen Zinsbonus erhielt und der Vertrag als Geldanlage fortgeführt wurde. Bei diesen Fällen beginnt die gesetzliche Zehn-Jahres-Frist nicht mit Zuteilungsreife des Bausparvertrages, sondern erst wenn die Voraussetzungen für den Bonus länger als zehn Jahre erfüllt sind. Es kommt in diesen Ausnahmefällen stets auf die einzelnen Bausparbedingungen und den Vertragszweck an. Sollten Sie eine Kündigung von Ihrem Bausparversicherer erhalten haben, sollten Sie ihn durch uns prüfen lassen, ob diese Kündigung wirksam ist oder ob Sie berechtigt sind, diesen Vertrag mit günstigen Zinskonditionen fortzuführen.

Gerne hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Elisabeth Pott, Fachanwältin für Versicherungsrecht.