Sie sind hier:

Immobilien: Maklerkosten bei Kaufverträgen

Neues Gesetz ändert die Verteilung der Maklerkosten

Am 23.06.2020 ist das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verkündet worden (Bundesgesetzblatt I vom 23.06.2020, Seite 1245).

Damit wird zunächst die Textform für einen Maklervertrag eingeführt, der sich auf den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bezieht.

Weitere Änderungen betreffen die Verteilung der Maklerkosten.

Bei einer Maklertätigkeit für beide Parteien ist künftig nur eine Verteilung der Maklerkosten in gleicher Höhe zulässig. Wird der Makler zudem für eine Seite unentgeltlich tätig, schließt dies dann auch einen Maklerlohn von der anderen Partei aus.

Die vertragliche Abwälzung der Maklerkosten auf die andere Partei (in der Regel den Käufer) ist künftig nur möglich, wenn die Vertragspartei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat (also in der Regel der Verkäufer), weiterhin verpflichtet bleibt, mindestens in gleicher Höhe den Maklerlohn zu zahlen.

Diese Gesetzesänderung findet auf Maklerverträge Anwendung, die ab dem 23.12.2020 geschlossen werden.