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Immobilien: Aufklärungspflichten des Verkäufers

Der Verkäufer einer Immobilie Verkäufer muss nicht auf Kündigung der Gebäudeversicherung hinweisen

Mit Urteil vom 20.03.2020 hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer eines bebauten Grundstücks den Käufer über eine Kündigung der Gebäudeversicherung informieren müsse. In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangte der Käufer Schadensersatz bzw. Minderung des Kaufpreises, weil der Verkäufer ihn nicht informiert hatte, dass die Wohngebäudeversicherung vor Eigentumsübergang gekündigt worden war, und ein späterer Unwetterschaden deshalb nicht reguliert worden ist. Der BGH hat die Gewährleistungsansprüche des Käufers abgelehnt, weil die Gefahr bereits bei Übergabe auf den Käufer übergegangen sei. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet gewesen, den Käufer auf die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung der Gebäudeversicherung hinzuweisen. Der Erwerber eines Grundstücks trete zwar in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Versicherungsvertrags ein. Es liege jedoch in der Verantwortung des Käufers, sich rechtzeitig Klarheit über den Versicherungsschutz der erworbenen Immobilie zu verschaffen. Dies gelte auch unabhängig davon, ob der Abschluss einer solchen Gebäudeversicherung üblich sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur, wenn der Verkäufer vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags erklärt habe, dass eine Gebäudeversicherung bestehe. Werde dann das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung im Grundbuch beendet, habe der Verkäufer die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer unverzüglich über diesen Umstand zu informieren. Da der Verkäufer in diesem Fall eine solche Erklärung jedoch nicht abgegeben habe, sei dieser auch nicht gewährleistungspflichtig. Urteil des BGH vom 20.03.2020, V ZR 61/19

 

Rechtsanwalt Lutz Klaas

Fachanwalt für Miet- und _Wohnungseigentumsrecht