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Haftung des Grundstückeigentümers

für Beschädigung des Nachbarhauses durch von Handwerkern verursachten Brand


Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Hauseigentümer verantwortlich für einen Brand sind, den ihr Handwerker verursacht hat und der auf das Nachbarhaus übergegriffen hat.
Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses, an welchem im Dezember 2011 ein Dachdecker in ihrem Auftrag Reparaturarbeiten am Flachdach ausführte. Hierbei verursachte er schuldhaft die Entstehung eines sog. Glutnestes unter einer aufgeschweißten Bahn. Erst gegen Abend bemerkten die Eigentümer die Flammen. Nicht nur das Haus der Eheleute brannte vollständig nieder, sondern auch das Haus der Nachbarin wurde durch das Feuer sowie auch durch das Löschen erheblich beschädigt. Den Schaden an dem Haus der Nachbarin regulierte die Wohngebäudeversicherung der Nachbarin. Dieser Wohngebäudeversicherer verlangte daher die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen von den Grundstückseigentümern, von deren Dach aus sich der Brand ausgebreitet hatte, im Wege des Regresses. Ein Vorgehen gegen den verursachenden Dachdecker schied aus, da dieser das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet hatte.
Erstinstanzlich hatte das Landgericht die Klage des Wohngebäudeversicherers der Nachbarin gegen die beklagten Eheleute R. abgewiesen. Auch die Berufung des Wohngebäudeversicherers hatte keinen Erfolg. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hingegen war erfolgreich. Der 5. Zivilsenat entschieden, dass dem Wohngebäudeversicherer der Nachbarin gegen die beklagten Grundstückseigentümer ein verschuldensabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Grundstückseigentümer sich die Herbeiführung des Risikos durch den Handwerker zurechnen lassen müssen. Es spiele hierbei keine Rolle, ob der Handwerker sorgfältig ausgesucht sei. Vielmehr handele es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung der Grundstückseigentümer. Die beklagten Grundstückseigentümer hätten durch die Arbeiten an ihrem Dach eine Einwirkung auf das Nachbargrundstück verursacht, welche die Nachbarin nicht dulden müsse. Die Nachbarin hätte somit gegen die Grundstückseigentümer einen entsprechenden Zahlungsanspruch, welcher auf den Versicherer übergegangen ist, der den Schaden der Nachbarin zunächst reguliert hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2018, AZ: XV R 311/16