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Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

Kein Widerruf bei Autokauf im Internet?

Immer häufiger werden durch Fahrzeughändler Kraftfahrzeug im Internet angeboten. Oft kommt selbst der Kaufvertrag durch elektronische Medien ohne persönlichen Kontakt zustande. Damit ist aber noch lange nicht gesagt, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Ein solches hätte nämlich zur Folge, dass der Käufer/Verbraucher seine Bestellung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen widerrufen könnte.
Dies ist nach einer Entscheidung des Landgerichtes Osnabrück (Urteil vom 16.09.2019; Az. 2 O 683/19) aber nur dann der Fall, wenn das Autohaus ein organisiertes Fernabsatzsystem vorhält, also regelmäßig und grundsätzlich Fahrzeuge im Fernabsatz veräußert. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nach Auffassung des Landgerichtes Osnabrück nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Gesetzlich wäre ein solches organisiertes System zum Versand der Ware aber Voraussetzung, um von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen. Eine Bestellung per Internet erfüllt diese die Voraussetzung nicht ohne Weiteres.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.