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30,00 € bei widerrechtlichem Parken auf Krankenhausparkplatz

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 18.12.2019 mit der Frage befasst, ob einem PKW-Halter ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30,00 € abverlangt werden kann, wenn das Fahrzeug widerrechtlich auf einem als Privatparkplatz ausgewiesenen Krankenhausparkplatz abgestellt wird, auf dem mit Parkscheibe zeitlich beschränkt kostenlos geparkt werden konnte und Stellflächen für Krankenhausmitarbeiter vorbehalten waren.
Das Amtsgericht und auch das Landgericht hatten die Klage gegen den Halter zunächst noch abgewiesen, weil dieser erfolgreich bestritten habe, dass er selbst Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.
Dem hat der BGH nun widersprochen.
Die Vertragsstrafe resultiere zwar nicht aus der Haltereigenschaft des Beklagten. Auch schulde der Halter keinen Schadensersatz wegen seiner Weigerung, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu benennen.
Der BGH war jedoch der Auffassung, dass der Halter seine Fahrereigenschaft nicht einfach bestreiten könne. Es gebe zwar keinen Anscheinsbeweis, dass der Halter auch der Fahrer eines Kfz sei. Beim Parken auf einem Privatparkplatz handele es sich jedoch um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz der Allgemeinheit zur Nutzung angeboten werde und die Person des Fahrzeugführers dem Eigentümer zwangsläufig nicht bekannt sei. Dem Halter sei daher - selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand – ohne weiteres möglich und zumutbar, die im fraglichen Zeitraum als Fahrer in Betracht kommenden Personen zu benennen, da der Halter es regelmäßig in der Hand habe, wem er das Fahrzeug überlasse.
Außerdem sei die Vertragsstrafe mit mindestens 30,00 € hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen.
Der BGH hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, damit der Halter Gelegenheit erhält, die für den Parkverstoß in Betracht kommenden Personen zu benennen.
Urteil des BGH vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19