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Die Energiepreispauschale (EPP) i.H.v. 300,00 € wird ausgezahlt.


1. Wer hat Anspruch auf die EPP?
Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die im Jahr 2022 – ggf. auch kurzfristig – in Deutschland gewohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 18 EStG), selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder als Arbeitnehmer:in (§ 19 EStG) erzielt haben.
Berechtigt sind auch sog. Grenzpendler, welche im Ausland beschäftigt sind und in Deutschland ihren Wohnsitz haben. In diesen Fällen wird die EPP jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung für 2022 von dem deutschen Finanzamt.
Keinen Anspruch auf die EPP haben Rentner:innen und Studierende, die keine der obigen Einkunftsarten beziehen. Dies gilt nicht, wenn Nebeneinkünfte – beispielsweise über eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung – erzielt werden.
Das Dienstverhältnis darf jedoch nicht nur zu dem Zweck abgeschlossen werden, um den EPP zu erhalten. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums kommen im Verdachtsfall straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen in Betracht.
Die EPP ist unpfändbar und wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet.


2. Wie wird die EPP ausgezahlt?
Grundsätzlich wird die EPP ab dem 01.09.2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld bezogen werden. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass am 01.09.2022 ein gegenwärtiges Dienstverhältnis besteht und nach Steuerklassen I-V ein pauschal besteuerter Arbeitslohn bezogen wird.
Wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen, wird die EPP über den Hauptarbeitgeber ausgezahlt. Handelt es sich hierbei um einen Minijob, sollte dies vorab anhand dieses Musters dem Arbeitgeber erklärt werden.
Wer die EPP nicht über den Arbeitgeber erhält, bekommt diese nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist. Betroffen sind davon unter anderem „Minijobber“ und kurzfristig Beschäftigte.
In beiden Fällen ist kein gesonderter Antrag notwendig.
Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit bezieht, erhält die EPP in Form einer Minderung der Einkommenssteuer-Vorauszahlungen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielt werden.


3. EPP und Steuern
Die EPP ist einkommenssteuerpflichtig. Die EPP wird als „sonstige Einkunft“ i.S.v. § 22 EStG behandelt. Dies ist nicht der Fall, wenn Einkünfte lediglich aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Soweit im Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigten Einkünfte erzielt werden, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Die EPP unterliegt bei Selbstständigen weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html