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Dashcams in Fahrzeugen sind datenschutzwidrig aber trotzdem ein zulässiges Beweismittel

(BGH-Urteil 15.05.2018 – VI ZR 233/17).

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist höchst überraschend, da es die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung über eine Dash cam als rechtswidrig feststellt, andererseits aber die Verwertbarkeit der rechtswidrig gewonnenen Aufnahmen im Prozess gleichwohl bejaht.

Was folgt daraus?

Die datenschutzrechtliche Untersagung der Aufsichtsbehörden, Dashcams zu verwenden, wird sich als Papiertiger erweisen. Der betroffene Bürger will sicher sein, dass er seine Ansprüche aus einem Verkehrsunfall im Streitfall auch beweisen kann. Die Entscheidung muss als vernünftig angesehen werden, denn hier steht der Datenschutz einerseits gegen z.B. schwere Verletzungen von Unfallbeteiligten mit in Rede stehenden Renten- u. Entschädigungsansprüchen oder erheblichen Schadenssummen andererseits, so dass der Datenschutz hinter der Beweisnot zurückzustehen hat.