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Chaos am Flughafen

Diese Rechte haben Reisende

I. Nichtbeförderung, Annullierung und Flugverspätung
In der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EG werden die Rechte Flugreisender in Fällen von Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung geregelt. Die Verordnung findet Anwendung, wenn sich entweder der Abflughafen innerhalb der EU befindet oder wenn sich der Ankunftsflughafen innerhalb der EU befindet und die Fluggesellschaft dort einen Sitz hat.

Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn sich das Luftfahrtunternehmen weigert, einen Fluggast zu befördern, der sich ordnungsgemäß am Flugsteig eingefunden hat, sofern die Beförderungsverweigerung nicht auf vertretbaren Gründen – etwa fehlender Reiseunterlagen – basiert.
Der häufigste Anwendungsfall ist hierbei die Überbuchung.
Aktuell kommt es jedoch auch häufig vor, dass Reisende ihre Flüge aufgrund der langen Wartezeit bei der Gepäckaufgabe versäumen. Wenn eine ganze Familie verreist und ein einzelnes Familienmitglied nicht befördert wird, kann die gesamte Familie die Ansprüche wegen Nichtbeförderung geltend machen.
Eine Annullierung liegt vor, wenn ein geplanter Flug, für den zumindest ein Platz reserviert war, „gestrichen" wird. Dieselben Ansprüche entstehen nach EuGH Rechtsprechung auch dann, wenn der Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird oder eine gestartete Maschine wieder zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss (Urt. v. 21.12.2021, C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).
Wenn Betreuungsleistungen nach geltend gemacht werden sollen, kommt es bei der Verspätung auf die Dauer der Verzögerung des Abfluges an. Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs aus wird auf den Zeitraum zwischen der geplanten Ankunftszeit und der tatsächlichen Ankunftszeit abgestellt.


II. Flug verpasst – Sicherheitskontrolle dauerte zu lange
Etwas anderes gilt, wenn der Flug aufgrund einer zu lang andauernden Sicherheitskontrolle verpasst wird. Grundsätzlich ist jeder Fluggast dazu verpflichtet, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen (Bundesgerichtshof, Beschl. v.14.12.2017, Az. III ZR 48/17). Dementsprechend wird aus der Branche empfohlen, mindestens zwei Stunden vor Abflug am Check-In einzutreffen. Wenn der Fluggast trotzdem seinen Flug verpasst, entsteht ein Anspruch auf Aufopferungsentschädigung gegenüber der Bundesrepublik. Dies ist der Fall, weil die Bundespolizei für die Organisation und Durchführung der Sicherheitskontrolle nach § 4 BPolG zuständig ist.
In dieser Situation ist es wichtig, auf die Dringlichkeit der Kontrolle aufmerksam zu machen. Wenn dies nicht geschieht, wird der Anspruch aufgrund von Mitverschulden des Fluggastes gekürzt.
Das OLG Frankfurt sprach zwei Frauen im Urteil vom 27.01.2022 (Az. 1 U 220/20) in einem solchen Fall Entschädigung für weitere Tickets sowie Übernachtungen zu.


III. Gepäck beschädigt oder verloren
Wenn der Reisende ohne sein Gepäck im Zielgebiet ankommt, ergeben sich die Ersatzansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen. Grundsätzlich muss die Fluggesellschaft jeden Schaden ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenen Reisegepäck entsteht. Die Haftung der Fluggesellschaft ist jedoch im Moment auf 1.726 € pro Fluggast begrenzt. Bei der konkreten Höhe des Ersatzanspruchs kommt es auf den Wiederbeschaffungswert des Gepäckstücks und der enthaltenen Gegenstände an. Es besteht die Möglichkeit, bei Abgabe des Gepäckstücks eine sog. Wertdeklaration abzugeben. Dabei kann der Fluggast sein ziffernmäßig bestimmtes Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort unter Entrichtung eines Zuschlags abgeben. Die Fluggesellschaft haftet dann bis zur Höhe des vom Fluggast angegebenen Betrags, soweit sie nicht beweisen kann, dass das tatsächliche Interesse niedriger ist.
Kommt das Gepäck verspätet am Zielort an, kann der Reisende Schadensersatzansprüche, beispielsweise für die Ersatzbeschaffung von Kleidung und Hygieneartikeln geltend machen.