BGH zur Barrierereduzierung im Wohnungseigentum
Der Bundesgerichtshof hat am 09.02.2024 zwei Verfahren zum Wohnungseigentumsrecht entschieden, die sich mit baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung befassen. Die Urteile, V ZR 244/22 und V ZR 33/23, wurden auf Grundlage der 2020 reformierten Regelungen des Wohnungseigentumsrechts gefällt.
Verfahren V ZR 244/22: Errichtung eines Personenaufzugs
Die Kläger, Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern in einer denkmalgeschützten Anlage, forderten die Errichtung eines Personenaufzugs am Hinterhaus. Das Landgericht ersetzte den vom Amtsgericht noch abgelehnten Beschluss, den der BGH nun bestätigte. Die Errichtung des Aufzugs sei eine angemessene bauliche Veränderung, die dem neuen Wohnungseigentumsrecht entspreche. Der Beschluss wurde daher als rechtmäßig bestätigt.
Verfahren V ZR 33/23: Terrassenbau und barrierefreier Zugang
Die Wohnungseigentümer beschlossen auf Antrag einer Sondereigentümerin die Errichtung einer Rampe und einer erhöhten Terrasse. Das Amtsgericht und das Landgericht erklärten den Beschluss für ungültig, doch der BGH gestattete die bauliche Veränderung. Diese sei keine grundlegende Umgestaltung der Anlage. Nach der neuen Gesetzgebung können Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschließen, ohne die detaillierten Voraussetzungen des alten WEG zu erfüllen. Die Maßnahme diene dem Ziel der Barrierefreiheit und stelle keine unbillige Benachteiligung dar.
In beiden Fällen betonte der BGH die Privilegierung bestimmter Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit, die typischerweise keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage darstellen.