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Baurecht / Gesetzesänderungen

Neues Bauvertragsrecht ab 01.01.2018 - Reform des Bauvertragsrechts, Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Das am 04.05.2017 beschlossene, am 28.04.2017 verkündete Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts ist zukünftig auf vielen Ebenen zu beachten.

 

Im allgemeinen Werkvertragsrecht wurden Änderungen vorgenommen, insbesondere zu Abschlagzahlungen und zur Fiktion der Werksabnahme. Geregelt wurde die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund und es wurden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbrauchervertrag sowie den Architekten- u. Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht eingefügt. Zukünftig sind u.a. folgende Neuerungen zu beachten:

 

  • Der Besteller/Bauherr hat nunmehr ein Anordnungsrecht gegenüber dem Bauunternehmer (§ 650 b BGB).
  • Die Vertragsparteien sind zukünftig verpflichtet, verbindliche Vereinbarungen über die Bauzeit zu treffen (§ 650 k III BGB).
  • Abschlagszahlungen erhalten eine Obergrenze (§ 650 m BGB).
  • Verbraucherbauträgerverträge müssen zukünftig eine genau vorgeschriebene Baubeschreibung enthalten (§ 650 j BGB) . Darüber hinaus muss in der Baubeschreibung eine verbindliche Angabe zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks enthalten sein oder, wenn der Beginn der Bauarbeiten noch nicht feststeht, die Dauer der Bauarbeiten angegeben werden.

 

Für alle an einem Bauvorhaben Beteiligten gilt es die neuen Regelungen ab dem 01.01.2018 zu beachten. Bauunternehmer sollten rechtzeitig Ihre Vertragsunterlagen anpassen.

 

Sollten Sie Fragen zu den anstehenden Änderungen im Bauvertragsrecht haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hans-Joachim Pohl (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) an unserem Standort in Lingen gern zur Verfügung.