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Betriebsschließung wegen Corona-Virus – zahlt Ihre Versicherung?

 

Viele Betriebe mussten aufgrund der durch die Landesregierungen erlassenen Allgemeinverfügungen zur Beschränkung der sozialen Kontakte schließen. Hierdurch drohen erhebliche Umsatzeinbußen und somit aufgrund fortlaufender Kosten wirtschaftlich dramatische Folgen.

 

Gegen derartige Folgen kann man sich jedoch versichern. Häufig sind Betriebe nämlich nicht nur gegen die üblichen Gefahren durch Sturm, Feuer oder Einbruch versichert, sondern auch über Schäden durch behördliche Schließungen des Betriebes nach dem Infektionsschutzgesetzt (IfSG). Sie sollten in diesem Falle Ihre Versicherungspolice dringend dahingehend prüfen lassen, ob die Schließung von Ihrem Versicherungsschutz umfasst ist.

 

Haben Sie den Schaden bereits selbst gemeldet und ein Ablehnung des Versicherers erhalte, sollten Sie auch diese Ablehnung prüfen lassen. Viele Versicherer verweisen aktuell pauschal darauf, dass kein Versicherungsschutz bestünde, da das SARS Cov-2-Virus in der Aufzählung der Versicherungsbedingungen nicht enthalten sei. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz und sollte nicht akzeptiert werden.

 

Nach entsprechender Ablehnung gehen viele Versicherer dazu über den Versicherungsnehmern nach dem sog. Bayrischen Modell trotz vermeintlich fehlenden Versicherungsschutz einen Vergleich anzubieten. Diese Vergleichsvorschläge sehen eine Zahlung von 15 % der Versicherungssumme vor. Lassen Sie sich nicht vorschnell auf diese Vergleichsvorschläge ein. Sie riskieren Einschnitte im Hinblick auf bereits bewilligtes Kurzarbeitergeld und verlieren ihren ggf. doch bestehenden Versicherungsschutz.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Prüfung und auch der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Versicherer.

 

Ansprechpartnerin: Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Elisabeth Pott