Sie sind hier:

Kindesunterhalt nach Ausbildung

Eltern müssen keine Zweitausbildung zahlen

Die Eltern haben ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert. Diese entspricht auch den Begabungen und Neigungen des Kindes. Findet nun das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung Ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, dass sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Das Gericht trägt hierzu vor, dass den Eltern das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zu Last falle. „Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.“
Im vorliegend zu entscheidenden Fall verlangte das Land NRW von den Eltern der im Jahr 1991 geborenen Tochter Ausbildungsunterhalt i. H. v. ca. 6.400,00 EUR. In entsprechende Höhe bewilligte das Land der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem BAföG.

OLG Hamm, Aktenzeichen 7 UF 18/18, Beschluss vom 27.04.2018