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Angebliche Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung

In den letzten Tagen wurden einige unserer Mandanten von einer in Berlin ansässigen Rechtsanwaltskanzlei angeschrieben. In dem Schreiben wird geltend gemacht, dass auf der Webseite unserer Mandanten Google Fonts verwendet wird, was u. a. dazu führen soll, dass die IP-Adresse des Besuchers der Webseite an Google in den USA weitergeleitet wird. Dies stelle einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar, was u. a. Ansprüche auf Unterlassung und Schmerzensgeld auslöse.

Es wird dabei auf verschiedene Urteile, beispielsweise das Urteil des LG München vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20 – Bezug genommen. Weiter wird in dem Schreiben angeboten, dass mit einer Zahlung von 170,00 € der Anspruchsteller bereit sei, die Sache auf sich beruhen zu lassen.

 

Vor diesem Hintergrund weisen wir auf Folgendes hin:

 

Tatsächlich gibt es die von der Gegenseite angeführte Rechtsprechung. In Anbetracht der Tatsache allerdings, dass hier wohl min. mehrere tausend angebliche Rechtsverstöße verfolgt werden, ist zumindest nicht auszuschließen, dass sich das Vorgehen der Berliner Kanzlei als rechtsmissbräuchlich darstellt. Zudem ist fraglich, ob tatsächlich jeder angebliche Verstoß weiterverfolgt wird. Ohne rechtliche Überprüfung können wir daher nicht zu einer Zahlung raten.

In jedem Fall sollte ggf. in Zusammenarbeit mit Ihrem IT-Dienstleister Sorge dafür getragen werden, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß, wie er Gegenstand des vorbezeichneten Urteils des LG München war, ausgeschlossen ist. Bitte lassen Sie Ihren Internetauftritt entsprechend prüfen.

Ob auf Ihrer Seite Google Fonts DSGVO-konform eingebunden ist, lässt sich im Internet schnell überprüfen. Nach Eingabe „Google-Fonts-Checker“ bei Google finden sich sofort mehrere Seiten, auf denen eine Überprüfung vorgenommen werden kann.

 

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.