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AG Konstanz: Ein Balkonkraftwerk bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Das AG Konstanz hat mit Urteil vom 09.02.2023 (4 C 425/22 WEG) entschieden, dass Eigentümer einer Wohnung keinen Anspruch auf Zustimmung der anderen Eigentümer zur Montage eines Balkonkraftwerks haben.
Im entschiedenen Fall hatten die Eigentümer ihre Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage an ihren Sohn bzw. Enkel vermietet. Dieser hatte mit Zustimmung seiner Vermieter, jedoch ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer an der Außenseite des Balkons eine Mini-Solaranlage mit einer Fläche von 168 cm x 100 cm angebracht und an einen Wechselrichter angeschlossen.
Die Eigentümerversammlung hatte mehrheitlich gegen die von den Vermietern gewünschte Genehmigung des Balkonkraftwerks gestimmt und den Verwalter beauftragt, alle rechtlichen Mittel zur Beseitigung zu ergreifen.
Die Eigentümer bzw. Vermieter haben diese Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft mit der Begründung angefochten, dass die PV-Anlage keine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks darstelle, die Fassade mit verschiedenen Farben, inhomogenden Markisen und bereits erlaubten Balkonkästen ohnehin uneinheitlich ausgestaltet sei und die 1,7 qm große PV-Anlage im Verhältnis zur Gesamt-Frontseite mit 920 qm nicht ins Gewicht falle. Die Vermieter beantragten daher auch den von ihnen gewünschten Beschluss über die Genehmigung der PV-Anlage gerichtlich zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Eigentümer haben nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf Genehmigung des Balkonkraftwerkes. Das Gesetz enthalte in § 20 Abs. 1 WEG eine sog. Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer.
Der von den Klägern gewünschte Genehmigungsbeschluss sei auch nicht durch das Gericht zu ersetzen, da die Zustimmung zu der Anlage nicht die einzig vertretbare Möglichkeit darstelle. Auf eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer komme es nicht an. In § 20 Abs. 4 WEG sei eine Veränderungssperre enthalten.
Auch aus der gesetzlichen Regelung über Ladeeinrichtungen zur E-Mobilität könnten die Kläger keinen Anspruch auf Genehmigung ableiten, da kein Zusammenhang mit dem Aufladen eines Fahrzeugs bestehe.