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Wettbewerbsrecht / Produktverpackung

 

Mit Urteil vom 02.12.2015 hat der BGH festgestellt, dass der Vertrieb eines Tees mit dem Namen „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ und Abbildungen von Himbeeren und Vanille-Schoten auf der Verpackung dann eine Irreführung des Verbrauchers darstellt, wenn der Tee tatsächlich keierlei natürlichen Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeeren enthält.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
 
"Der BGH hat angenommen, dass das Publikum durch die hervorgehobenen Angaben „HIMBEER-VANILLE – ABENTEUER“ und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst wird, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten. Zwar lesen Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung desErzeugnisses richten, das Verzeichnis der Zutaten. Der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der Verpackung des Tees angebracht ist, kann jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer irreführen. Die Etikettierung umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach sind die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Das ist vorliegend aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, die auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen."
 
BGH v. 02.12.2015 - AZ: I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 02.12.2015
 
Sollten Sie Fragen zu diesem Urteil oder zum Recht der Werbung haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hannes Albers an unserem Standort in Lingen gern zur Verfügung.