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UWG / Belästigende Werbung

BGH vom 16.05.2012: Zur Frage, wann und ob der Einwurf von kostenlosen Anzeigenblättern in Briefkästen eine unzumutbare Belästigung im Sinne von
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellen kann.

Das Problem ist bekannt: Ein Aufkleber auf dem Briefkasten weist darauf hin, dass hier bitte keine Werbung einzuwerfen ist; und trotzdem finden sich allerlei Anzeigenblätter und kostenlose "Zeitungen" im Briefkasten, die nicht viel anderes als die unerwünschte Werbung enthalten.
 
Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen der Einwurf eines Anzeigenblattes, welches auch einen redaktionellen Teil beinhaltet, in einen Briefkasten eine unzulässige Werbung darstellt.
 
Hier die Leitsätze des Gerichts:
 
1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG setzt einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers einer Werbung voraus. Hieran fehlt es bei dem Einwurf von kostenlosen Anzeigenblättern - die einen redaktionellen Teil enthalten - in einen Briefkasten, wenn ein Aufkleber auf dem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen.

2. Eine Belästigung durch den Einwurf von kostenlosen Anzeigenblättern in Briefkästen wäre zudem insoweit nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weiteres durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers - "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" - entgegentreten könnte.
 
Fazit:
 
Wer zukünftig sicherstellen möchte, dass neben losen WErbeprospekten auch keine Anzeigenblätter in seinem Briefkasten landen, sollte nach Meinung der obersten Richter einen Aufkleber mit folgender Aufschrift an seinem Briefkasten anbringen:
 
"Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter
mit einliegenden Werbeprospekten".
 
Nun denn ... wohl dem, der einen Briefkasten mit ausreichend großer Beschriftungsfläche hat.
 
BGH v. 16.05.2012 - AZ: I ZR 158/11
 
Sollten Sie Fragen zu diesem Urteil oder zum Recht der Werbung im Allgemeinen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hannes Albers gern zur Verfügung.
 
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