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Urheberrecht / Filesharing

BGH v. 08.01.2014: Eltern haften nicht pauschal für Filesharing (Musik-Download) erwachsener Kinder.

Der BGH hat am 08.01.2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
 
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.
 

Die gesamte Pressemeldung des BGH sowie die Entscheidung des Gerichts finden Sie in unserem Blog unter www.ems-it-blawg.de.

Sollten Sie Fragen zu der Entscheidung des BGH haben oder selbst eine Abmahnung wegen Filesharing / Verletzung von Urheberrechten erhalten haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hannes Albers (Fachanwalt für IT-Recht) an unserem Standort in LIngen gern zur Verfügung.
 
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