Sie sind hier:

Wettbewerbsrecht / Weinhandel

EuGH vom 06.09.2012: Wein darf nicht länger mit Attribut "bekömmlich" beworben werden! Händler sollten umgehend eigene Werbung überprüfen und ggfs. abändern.

Der EuGH begründet sein Urteil maßgeblich mit dem Verbot, für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben.
 
In der Urteilsbegründung der Luxemburger Richter heisst es weiter, dass es verboten sei Rebsorten mit dem Hinweis auf eine vorübergehend vorteilhafte Wirkung für den Magen zu bewerben. Hierdurch würde trotz des potentiell schädlichen Verzehrs "für den Verbraucher die Erhaltung eines guten Gesundheitszustands suggeriert".

Wörtlich führt das Gericht aus:

"Im vorliegenden Fall impliziert die streitige, eine leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins suggerierende Bezeichnung u. a., dass das Verdauungssystem, also ein Teil des menschlichen Körpers, darunter nicht oder wenig leidet und dass der Zustand dieses Systems selbst bei wiederholtem, also in größeren Mengen und langfristig erfolgendem Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibt, weil dieser Wein sich durch einen reduzierten Säuregehalt auszeichnet."

EuGH vom 06.09.2012 - AZ: C‑544/10
 
Sollten Sie Fragen zu dem Urteil oder zum Recht der Werbung im Allgemeinen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hannes Albers(Fachanwalt für IT-Recht) gern zur Verfügung.
 
 Zurück zur Übersicht