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Krankenkasse / Fettabsaugen 

Die Fettabsaugung gehört grundsätzlich nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Kassenleistungen.

Das Fettabsaugen gehört grundsätzlich nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Kassenleistungen. Dies entschied der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall einer an Übergewicht leidenden Frau, die sich ihre Fettdepots an den Oberschenkeln mittels Absaugung entfernen lassen wollte.

Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin leidet an einer Fettverteilungsstörung im Bereich des Gesäßes und beider Oberschenkel (sog. Reiterhose). Sie wiegt 91 kg bei einer Körpergröße von 1,57 m. Durch Sport und eine Ernährungsumstellung war es ihr gelungen, ihr Körpergewicht um mehr als 10 kg zu reduzieren. An den Oberschenkeln hatte sich jedoch keine Veränderung gezeigt. Deshalb beantragte die 56-Jährige bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Fettabsaugung. Sie leide unter erheblichen Schmerzen an den Oberschenkeln und schäme sich zunehmend wegen ihres Aussehens, begründete die Frau ihren Antrag. Eine Fettabsaugung sei als einzige zielführende Behandlungsmöglichkeit nicht nur kosmetisch, sondern auch medizinisch indiziert.

Die Krankenkasse lehnte die begehrte Kostenübernahme jedoch ab. Da die Fettverteilungsstörung keine Funktionseinschränkungen nach sich ziehe, sei eine medizinische Indikation für eine Fettabsaugung nicht gegeben. Außerdem sei diese Behandlungsmethode nicht als Kassenleistung zugelassen; der für die Zulassung zuständige Bundesausschuss habe die hierfür erforderliche Empfehlung nicht abgegeben.

Diese Einschätzung teilten die Richter des 4. Senats und wiesen die Berufung der Klägerin gegen das ihre erstinstanzliche Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts Reutlingen zurück. Die Fettabsaugung genüge nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung nicht den erforderlichen Qualitätsanforderungen. Zudem sei eine nachhaltige Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode nicht ausreichend belegt. Vor diesem Hintergrund verbiete vor allem das mit einem solchen Eingriff verbundene erhebliche Gesundheitsrisiko für die Klägerin eine Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung.
 
LSG Baden-Württemberg v. 01.03.2013 - AZ: L 4 KR 3517/11
Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg v. 01.03.2013
 
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