Sie sind hier:

Arzthaftung / Schmerzensgeld

OLG Hamm v. 23.10.2015: 20.000,00 EURO Schmerzensgeld nach  Verletzung der Speiseröhre durch Behandlungsfehler während einer Operation.

Die im Verlauf einer Operation auch bei fachgerechtem ärztlichen Vorgehen mögliche Verletzung der Speiseröhre ist ein Behandlungsfehler, wenn sie durch eine ärztliche Überprüfung der Lage der Speiseröhre während der Operation zu vermeiden war. Muss ein Patient aufgrund einer behandlungsfehlerhaften Verletzung seiner Speiseröhre mehrere Monate mittels einer Magensonde ernährt werden und wird er dauerhaft durch Schluckbeschwerden beeinträchtigt sein, kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro rechtfertigen.
 
Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.10.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Lan dgerichts Bochum bestätigt.
 
Der heute 60 Jahre alte, klagende Werkzeugmacher aus Recklinghausen ließ sich im Juni 2010 vom beklagten Facharzt für Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie aus Datteln im Bereich der Halswirbelsäule an der Bandscheibe operieren. Bei dem Eingriff mit Cage-Fusion und Prothesenimplantation kam es zur Verletzung der Speiseröhre, die mit einem weiteren Eingriff als Notfall operativ versorgt werden musste. In der Folgezeit musste der Kläger etwa 5 Monate mittels einer Magensonde ernährt werden. Es bleiben Schluckbeschwerden, durch die der Kläger voraussichtlich dauerhaft beeinträchtigt sein wird. Vom Beklagten hat der Kläger Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro.
Die Klage war teilweise erfolgreich.
 
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesg erichts Hamm hat dem Kläger nach einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten 20.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Bei derartigen Bandscheibenoperationen könne die Speiseröhre - so der Senat - zwar auch bei einem regelgerechten ärztlichen Vorgehen verletzt werden. Der Beklagte habe die Speiseröhre aber behandlungsfehlerhaft verletzt, weil er ihre Lage während der Bandscheibenoperation nicht hinreichend überprüft habe. Hätte er ihre Lage vor der Präparation mittels Schere überprüft, wäre die Verletzung zu vermeiden gewesen.
 
Nach den Angaben des Sachverständigen sei diese Überprüfung deswegen medizinisch geboten gewesen. Ausgehend hiervon stelle das Unterlassen der Kontrolle, die eineansonsten auch bei sorgfältigem Vorgehen durchaus mögliche Schädigung des Patienten verhindert hätte, auch juristisch ein Behandlungsfehler dar. In Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen bewerte der Senat den Fehler als einfachen Behandlungsfehler.
 
Die vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen, die nachweisbar auf diesen Fehler zurückzuführen seien, rechtfertigten das zuerkannte Schmerzensgeld von 20.000 Euro.
 
OLG Hamm vom 23.10.2015 - AZ: 26 U 182/13
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v.  17.10.2015

 

Zurück zur Übersicht