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Erbrecht / Testament

OLG Rostock v. 08.01.2015: Allein die Überschrift "Testament" führt nicht zwingend zur Wirksamkeit erbrechtlicher Verfügungen in einem Dokument.

Schriftstücke, die mit dem Wort „Testament“ überschrieben sind, lassen ihrem Vorlaut nach unterschiedliche Auslegungen des tatsächlichen Erblasser Willen zu.
So hat das OLG Rostock Folgendes entschieden:

Die Überschrift „Testament“ auf einem Schriftstück, welches Bestimmungen für den Todesfall des Erstellers enthält, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen Willen zur Erbeinsetzung zu; Gegenstand der letztwilligen Verfügung kann vielmehr auch allein eine postmortale Bevollmächtigung des im Schriftstück Genannten sein.
(Amtlicher Leitsatz)

Für privatschriftliche Testamente ist eine fachliche Beratung zu empfehlen. Allein  mit der Überschrift „Testament“ auf einem Schriftstück ist nicht gewährleistet, dass die Erbeinsetzung so erfolgt, wie es vom Erblasser gewollt war.
 
OLG Rostock v. 08.01.2015 - AZ: 3 W 98/14
 
Sollten Sie Fragen zur Gestaltung eines Testamentes oder zur Erstellung von Vorsorgevollmachten bzw. Patienetnverfügung haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Jochen Kopp an unserem Standort in Lingen gern zur Verfügung.
 
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