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Baurecht / Architektenhonorar

Rechtsanwalt Pohl zur Bauhandwerkersicherung für Architekten:

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Naumburg (AZ: - 12 U 149/13 -) ist es auch den Architekten und Ingenieuren vergönnt, die zukünftigen Honoraransprüche durch eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB zu sichern.
 
Der Architekt und Ingenieur kann nach Auftragserteilung eine Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Honorare (die bekanntlich die Mindestsätze nicht unterschreiten sollen und dürfen) vom Bauherrn verlangen. Verweigert dieser die Zahlung, so kann der Architekt die vertragliche Beziehung aufkündigen und Honorar für bereits erbrachten Leistungen sowie entgangenen Gewinn fordern.
 
Viele Architekten und Ingenieuren lassen diese gesetzlich vorgesehene Sicherungsmöglichkeit für ihre eigenen Honoraransprüche außer acht;  dies nicht zuletzt, da der Titel des § 648 a BGB mit „Bauhandwerkersicherung“ nicht auf den ersten Blick vermuten lässt, dass die Sicherungsmöglichkeit auch für Architekten und Ingenieure gelten soll.
 
Zu bedenken gilt die Einschränkung der Sicherungsforderung gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber natürlichen Personen, sowie die Arbeit des Architekten oder Ingenieures zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Anliegerwohnung erfolgt.

Den theoretischen Einwand dahingehend, dass eine solche Praxis dazu führt, dass Architekten und Ingenieure zukünftig bei Aufträgen nicht berücksichtigt werden, möchte ich entgegenhalten, dass die Möglichkeit der Einholung einer Bauhandwerkersicherung ggf. auch einen probaten Weg aus einem unliebsamen Vertragsverhältnis hinausweisen kann.
 
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zum Baurecht und Architektenrecht im Allgemeinen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hans-Joachim Pohl (Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht)an unserem Standort in Lingen gern zur Verfügung.
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