Sie sind hier:

Baurecht / Schwarzarbeit

BGH: Kein Lohn für Schwarzarbeit.

Der für das Baurecht zuständige 7. Senat des BGH hat in einer Entscheidung aus April 2014 klargestellt, dass derjenige Unternehmer, der gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bewusst verstoßen hat, keinerlei Anspruch auf Entgelt hat.
 
Der BGH setzt hier die Rechtsprechung zur Gewährleistung fort, die im letzten Jahr begonnen hat. Die Frage, ob der Unternehmer trotz einer Schwarzgeldabrede seinen Anspruch auf Bezahlung behalten würde, war bisher ungeklärt. Die Rechtsprechung sprach dem Unternehmer zumeist Wertersatz zu im Rahmen von bereicherungsrechtlichen Vorschriften. Der Auftraggeber solle zumindest den Wert ersetzen, den er unstreitig durch die Arbeit des Unternehmers erhalten hat. Diese Sichtweise wird ausdrücklich vom BGH aufgegeben und es wird darauf verwiesen, dass der Unternehmer nicht darauf vertrauen dürfe, den Wert ersetzt zu erhalten, wenn er von vornherein bewusst gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.

Man kann die Entscheidungen zur Gewährleistung und zur Bezahlung im Rahmen einer Schwarzgeldabrede als Basis dafür sehen, dass die Maßgaben des SchwarzArbG mit Nachdruck und konsequent durchgeführt werden sollen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hans-Joachim Pohl (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) an unserem Standort in Lingen gern zur Verfügung.
 
Zurück zur Übersicht