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Verkehrsrecht / Handy-Nutzung

AG Walbröhl: Nutzung eines IPod als Diktiergerät im Auto ist keine verbotene Nutzung eines Mobiltelefones.

Das AG Waldbröl  hat entschieden, dass die Nutzung eines iPod während der Autofahrt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1 a StVO darstellt. Allein die Möglichkeit, über das iPod über das Internet zu telefonieren, erfülle nicht den Tatbestand eines „Mobiltelefons“.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht Waldbröl darüber zu befinden, ob ein in der Hand gehaltenes iPod während der Fahrt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO darstellt. Der Autofahrer hatte argumentiert, das iPod während der Fahrt zum Diktieren in der Hand gehalten zu haben.

Das Amtsgericht Waldbröl hat einen Verstoß verneint. Unter einem Mobiltelefon verstehe man nur ein tragbares Telefon, welches über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortunabhängig eingesetzt werden kann (dazu zum Festnetzmobilteil: OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2009 – 82 Ss – Owi 93/09). Ein iPod verfüge aber nicht über eine eigene SIM-Karte nebst Telefonfunktion. Internettelefonie über eine App oder Internetverbindung erfülle nicht den Tatbestand des Mobiltelefons.
 
AG Waldbröl - AZ: 44 OWI (225 Js 1055/14) 121/14
 
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung oder zum Recht des Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Andreas Tönjes an unserem Standort in Lingen und Rechtsanwalt Marc Barkmann (Fachanwalt für Straßenverkehrsrecht) gern zur Verfügung.
 
 
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