Verkehrsrecht / Smartphone
OLG Rostock v. 22.02.2017: Während der Fahrt in einem PKW darf der Fahrer nicht die BLITZER.de-App auf seinem Smartphone verwenden und sich über vor ihm liegende Blitz-Anlagen informieren lassen.
Nach der Entscheidung der Gerichts unterfällt die Nutzung einer Blitzer-App auf einem Smartphone während der Fahrt mit einem PKW dem Verbot aus § 23 Abs. 1b StVO. Hierin ist folgendes geregelt:
"(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
In den Entscheidungsgründes des Gerichts heisst es:
"(...) Gerade die damit technisch eröffnete Möglichkeit, sich nur „anlassbezogen“, nämlich im unmittelbaren Umfeld einer vom Gerät erkannten Verkehrsüberwachungsanlage verkehrsgerecht zu verhalten, sich aber ansonsten im Vertrauen darauf, andernorts werde wohl aktuell nicht kontrolliert, über bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Haltesignale von Lichtzeichenanlagen hinwegsetzen zu können, soll mit der Regelung des § 23 Abs. 1b StVO präventiv unterbunden werden.
Dass die Vorschrift in diesem Sinne auch erforderlich und grundsätzlich geeignet ist, den damit verfolgten Zweck zu erreichen, zeigen lediglich exemplarisch die der Entscheidung des OLG Celle und des vorliegenden Beschlusses zugrunde liegenden Sachverhalte. Von einer immens hohen Dunkelziffer des verbotenen Einsatzes von Mobiltelefonen, Tablett-Computern und Navigationssystemen mit aufgespielter „Blitzer-App“ ist auszugehen.
Der Einwand der Entwickler und Nutzer derartiger Programme, damit sollten Kraftfahrer ja gerade generell zu normgerechtem Verhalten im Straßenverkehr angehalten und gfls. vor Verstößen gewarnt werden, um so die Verkehrsicherheit zum Wohle der Allgemeinheit zu erhöhen, erscheint lediglich vorgeschoben, denn dieser Zweck wäre durch Programme, die jederzeit und überall, mithin unabhängig von „drohenden“ Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, auf Überschreitungen der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit hinweisen, wesentlich besser zu erreichen. Solche Programme sind bereits integraler Bestandteil vieler Navigationssysteme und teilweise auch schon mit einer Verkehrszeichenerkennungssoftware gekoppelt, werden - anders als die „Blitzerwarner“ - aber erfahrungsgemäß wegen ihrer als „Schikane“ bzw. „unerwünschte Fahrerüberwachung“ empfundenen „nervenden“ Hinweise auf verkehrswidriges Verhalten, eher selten benutzt."
Im Ergebnis musste der betroffenen Fahrer das gegen ihn verhängte Bußgeld i.H.v. 75,00 EUR zahlen... und die angefallenen Verfahrenskosten.
OLG Rostock v. 22.02.2017 - AZ: 21 Ss OWi 38/17