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Maklervetrag / Widerruf

LG Osnabrück vom 23.05.2016: Erfolgsreicher Widerruf eines Maklervertrages. Kein Anspruch des Maklers auf Maklerprovision.

Das Landgericht Osnabrück hat in einem von uns geführten Berufungsverfahren entschieden, dass der von uns vertretene Mietinteressent keine Maklerprovision zu zahlen habe, nachdem dieser den Maklervertrag wirksam widerrufen hatte. Der Maklervetrag zwischen den Parteien war zuvor per E-Mail abgeschlossen worden.

 

In seiner Entscheidung ist das LG Osnabrück mit der herrschenden Rechtsprechung zunächst davon ausgegangen, das Immobilienmaklerverträge solche über die Erbringung von Dienstleistungen sind und auch die Fernabsatzregeln Anwendung finden können. Dementsprechend hätte der Makler den Interessenten beim Vetragsschluss per E-Mail  über dessen Recht zum Widerruf belehren und bestimmte Informationspflichten erfüllen müssen. Dies war durch den Makler jedoch weder per E-Mail noch (natchträglich) durch die Übergabe eines Exposés anlässlich einer durchgeführten Besichtigung der Wohnung in ordnungsgemäßer Weise geschehen.

 

Der Makler hatte in seinem Exposé zwar auf die vom Gesetzgeber vorgegebene Muster-Widerrufsbelehrung verwiesen, ohne jedoch dieses Widerrufsformular beizufügen oder hinzuweisen, wo dies bezogen werden könne. Damit hatte der Makler seine Belehrungs- und Informationspflichten nicht erfüllt, sodass die im Gesetz geregelte 2-Wochen-Frist für den Widerruf nicht zu laufen begann. Der Interessent konnte deshalb den Maklervertrag noch innerhalb eines Jahres wirksam widerrufen.

 

Die Klage des Maklers auf Zahlung der Maklerprovision wurde daher abgewiesen und von uns beim Landgericht Osnabrück in zweiter Instanz abgewehrt.

 

LG Osnabrück v. 23.05.2016 - AZ: 2 S 424/15

 

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte Hans-Joachim Pohl (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) Hannes Albers (Fachanwalt für IT-Recht) und Lutz Klaas (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) an unserem Standort in Lingen gern zur Verfügung.