Maklergebühr und Fernabsatzvertrag
Immobilien werden heute zum großen Teil auch über das Internet oder per E-Mail angeboten. Bei diesem Vertriebsweg besteht ein besonderes Risiko für den Makler, eine Provision nicht wirksam vereinbart zu haben bzw. einen Provisionsanspruch nicht mehr durchsetzen zu können.
Zum einen besteht die Gefahr darin, dass nicht frühzeitig auf die Provisionierung der Tätigkeit hingewiesen wird. Diese muss nach entsprechender Rechtsprechung bereits vor dem Besichtigungsdatum eindeutig dargelegt sein. Es empfiehlt sich daher, in dem Internetangebot bereits darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe eine Provision anfällt für den Fall, sowiet die Adresse eines Objektes bekannt gegeben wird.
Das zweite problem besteht darin, dass nach weiten teilen der Rechtsprechung der Abschluss des Maklervertrages über das Internet oder per E-Mail unter die Regelungen über Fernabsatzverträge fällt. Dies hat zur Folge, dass der Makler seinen Kunden eine wirksame Widerrufsbelehrung vorhalten muss. Erfolgt ein solcher Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht oder nicht korrekt, so hat dies zur Folge, dass das Widerrufsrecht nicht nach Ablauf einer bestimmten Frist erlischt; der Käufer und Vertragspartner des Maklers kann also auch noch Monate später den Widerruf erklären kann. Wird ein solcher Widerruf erklärt, hätte dies zur Folge, dass die Maklerprovision nicht gezahlt werden müsste bzw. dass eine gezahlte Maklerprovision wieder herausverlangt werden könnte.
Der 2. aufgeworfene Problemkreis hinsichtlich der Unterordnung der Maklerverträge unter den Regelungen des Fernabsatzvertrages, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Eine Entscheidung des OLG Bamberg aus dem Jahre 2011 (1 U 28/11) die eine solche Zuordnung vornimmt, ist vom BVerfG mit Beschluss vom 17.06.2013 (1 BvR 2246/11) aufgehoben worden. Das BVerfG hat die Auffassung vertreten, dass das OLG Bamberg eine Entscheidung nicht im Beschlussverfahren treffen durfte, da eine grundsätzliche Frage geklärt werden musste. Das BVerfG führt aus, dass die Annahme des Gerichts, die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision sei nicht erforderlich, sei nicht korrekt. Es ist daher davon auszugehen, dass der BGH in dieser Frage entscheiden wird, zumal unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
Quintessenz dieser Sach- und Rechtslage ist, dass beim Abschluss von maklerverträgen über Fernkommunikationsmittel für den Makler das Risiko besteht, seine Provision rückwirkend zu verlieren. Um diesem Worst Case vorzubeugen, ist es ratsam, entsprechende Widerrufsbelehrungen nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen und in Maklerangebote einzubinden.
Das zweite problem besteht darin, dass nach weiten teilen der Rechtsprechung der Abschluss des Maklervertrages über das Internet oder per E-Mail unter die Regelungen über Fernabsatzverträge fällt. Dies hat zur Folge, dass der Makler seinen Kunden eine wirksame Widerrufsbelehrung vorhalten muss. Erfolgt ein solcher Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht oder nicht korrekt, so hat dies zur Folge, dass das Widerrufsrecht nicht nach Ablauf einer bestimmten Frist erlischt; der Käufer und Vertragspartner des Maklers kann also auch noch Monate später den Widerruf erklären kann. Wird ein solcher Widerruf erklärt, hätte dies zur Folge, dass die Maklerprovision nicht gezahlt werden müsste bzw. dass eine gezahlte Maklerprovision wieder herausverlangt werden könnte.
Der 2. aufgeworfene Problemkreis hinsichtlich der Unterordnung der Maklerverträge unter den Regelungen des Fernabsatzvertrages, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Eine Entscheidung des OLG Bamberg aus dem Jahre 2011 (1 U 28/11) die eine solche Zuordnung vornimmt, ist vom BVerfG mit Beschluss vom 17.06.2013 (1 BvR 2246/11) aufgehoben worden. Das BVerfG hat die Auffassung vertreten, dass das OLG Bamberg eine Entscheidung nicht im Beschlussverfahren treffen durfte, da eine grundsätzliche Frage geklärt werden musste. Das BVerfG führt aus, dass die Annahme des Gerichts, die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision sei nicht erforderlich, sei nicht korrekt. Es ist daher davon auszugehen, dass der BGH in dieser Frage entscheiden wird, zumal unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
Quintessenz dieser Sach- und Rechtslage ist, dass beim Abschluss von maklerverträgen über Fernkommunikationsmittel für den Makler das Risiko besteht, seine Provision rückwirkend zu verlieren. Um diesem Worst Case vorzubeugen, ist es ratsam, entsprechende Widerrufsbelehrungen nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen und in Maklerangebote einzubinden.