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Gesellschaftsrecht / Kapitalerhöhung

BGH v. 19.01.2016: Mit Zahlungen, die bereits vor Fassung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses an die GmbH geleistet wurden, kann der Gesellschafter seine durch den Kapitalerhöhungsbeschluss und seine Übernahmeerklärung begründete Einlageverpflichtung nicht erfüllen.

Wer als Gesellschafter einer GmbH Einzahlungen auf das Stammkapital leistet, ohne dass zuvor ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter erfolgte (sondern dieser erst später nachgeholt wird) und ohne die Einzahlung ordnungsgemäß als “Einzahlung auf ausstehendes Stammkapital“ zu bezeichnen, riskiert nach dem Urteil des BGH, dass die Einzahlung nicht als Stammkapitaleinlage anerkannt wird. Dies hat zur Folge, dass zu späteren Zeiten, z.B. im Insolvenzverfahren, die Zahlung nochmals vom Insolvenzverwalter eingefordert werden kann (Urteil BGH 19.01.2016 II ZR 61/15). Die Voreinzahlung hat nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag zum Zeitpunkt der nachträglichen Beschlussfassung noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorhanden und nicht verbraucht ist.

 

Urteil des BGH v. 19.01.2016 - AZ:  II ZR 61/15

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Urteil oder zum Gesellschaftsrecht haben, steht Ihnen  Rechtsanwalt Jochen Kopp an unserem Standort in Lingen, gern zur Verfügung.