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Arzthaftung / Schadenersatz

OLG Koblenz vom 27.06.2012 und 27.08.2012: Haftung des erstbehandlenden Arztes wg. behandlungsfehler entfällt, wenn der Patient die gebotene Zweitbehandlung durch einen anderen Arzt verweigert.

Das OLG Koblenz hat in den o.g. Beschlüssen entschieden, dass der erstbehandelnde Arzt nur dann erfolgreich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch genommen werden kann, wenn der Patient eine gebotene Zweitbehandlung durch einen anderen Arzt nicht verweigert.
 
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Berufsfussballer während eines heftigen Zweikampfes eine RIssverletzung am Knie durch den Zahn eines Gegenspielers zugezogen. Der erstbhandelnde Arzt hatte diese Wunde genäht und den Sportler zur weiteren Behandlung ein ein Krankenhaus eingewiesen. Der dort behandelnde Arzt empfahl dringend die nochmalige Öffnung der Wunde und die Durchführung einer antibiotischen Therapie. Der Fußballer lehnte diese (richtige) Empfehlung jedoch ab. Letztlich führte diese folgenschwere Entscheidung zu einem irreparablen Knieschaden, die die Karriere des Fußballers vorzeitig beendete.
 
In dem zu entscheidenden Rechtsstreit warf der Sportler nunmehr dem erstbehandelnden Arzt vor, ihn nicht fachgerecht behandelt zu haben. Die Erstversorgung der Wunde durch Vernähen sei grob fehlerhaft gewesen. Wegen des bleibenden Schadens verlangte er Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro, eine monatliche Rente i.H.v. 200,00 Euro und Verdienstausfall in Höhe von circa 1.33 Millionen Euro.
 
Das OLG Koblenz wies die Ansprüche des Kläger jedoch zurück:

Das Gericht sah zwar einen groben Behandlungsfehler in der medizinischen Erstbehandlung des ersten Arztes als gegeben. Dessen Haftung verneinte das Gericht jedoch, da der geschädigte Sportler die dringende Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes nicht befolgt habe. Der Kläger sei im Krankenhaus nachdrücklich darauf hingewiesen worden, welche gesundheitlichen Folgen ihm drohten, sollte er diese ärztliche Empfehlung nicht annehmen. Dennoch habe sich der Kläger bewusst gegen diese Behandlung entschieden. Damit habe er selbst eine derart gravierende Ursache für seine bleibende Knieverletzung gesetzt, dass eine Haftung des Beklagten aufgrund der Erstversorgung nicht mehr angenommen werden könne.
 
OLG Koblenz vom 27.06.2012 u. 27.08.2012 - AZ: 5 U 1510/11
 
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