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Versicherungsrecht

 

Rückerstattungsanspruch bei fehlenden Angaben zu effektivem Jahreszins bei Ratenzahlungszuschlägen.

 
In der ARD-Sendung Plusminus vom 12.01.2010 wurde darüber berichtet, dass Versicherungen bei Lebens-, Sach- oder auch KFZ-Versicherungen teilweise zu hohe Ratenzahlungszuschläge berechnen. Es wurde empfohlen, die eigenen Versicherungen darauf zu überprüfen, ob bei Zuschlägen für Teilzahlungen auch der Effektivzins angegeben worden ist.

Verwiesen wurde in dem Beitrag auf ein Urteil LG Bamberg (AZ 2 O 764/04), welches mit der Entscheidung des BGH vom 29.07.2009 (AZ I ZR 22/07) rechtskräftig geworden ist.

Gemäß dem aufgeführten Urteil sind die Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen ver-
pflichtet, die effektiven Jahreszinsen anzugeben. Wurde dies nicht angegeben, könnten Kunden eventuell überzahlte Zuschläge auch noch Jahre später zurückfordern. Die überzahlten Beträge müssten zudem zugunsten des Versicherungsnehmers verzinst werden.

Möglicherweise steht den Kunden sogar noch ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Gesamt-
vertrages zu, sollten sie nicht bei der vereinbarten Ratenzahlung hinsichtlich ihres Widerrufsrechtes belehrt worden sein.

Individuell ist zu prüfen, ob der eigene Vertrag hiervon betroffen sein könnte, zumal viele Versicherungsgesellschaften derzeit versuchen, darzustellen, dass das Urteil genau ihre Vertragsgestaltung nicht träfe. Es sind daher auch die Versicherungsbedingungen hierauf genau durchzusehen.

Für Rechtsrat in Fragen des Versicherungsrechtes stehen Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Hubert Ratering und Rechtsanwalt Andreas Tönjes gern zur Verfügung.