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Kabelanschluss als Betriebskosten

Wohnraummieter dürfen an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten Kabelanschluss gebunden werden.

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2021 (I ZR 106/20) entschieden, dass der Mieter in einem Wohnraummietvertrag für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden werden darf.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte eine Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen wegen einer Klausel in deren Mietverträgen verklagt, in denen die Kosten für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt worden sind, ohne dass die Mieter die Möglichkeit der Kündigung dieser Versorgung hatten.

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß nach § 43 b TKG. Danach darf die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen 24 Monate nicht überschreiten. Außerdem sind Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.

Nachdem das Landgericht die Unterlassungsklage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hatte, hat der BGH nun die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der BGH hat in der Bereitstellung der Kabelanschlüsse zwar einen Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG gesehen, der auch öffentlich zugänglich sei. Allerdings sei in den abgeschlossenen Mietverträgen keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart worden. Auch sei den Mietern nicht der Abschluss von Mietverträgen mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten verwehrt worden. Die Mietverträge seien vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen worden und könnten von den Mietern mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Außerdem habe der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften nicht in den Geltungsbereich des § 43 b TKG einbeziehen wollen. Die zum 01.12.2021 bevorstehende Neuregelung im TKG, wonach Verbraucher die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden können, sei erst ab dem 01.07.2024 anwendbar, wenn der Kabelanschluss ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet werde.

BGH Urteil vom 18.11.2021, Az. I ZR 106/20