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E-Autos in der Tiefgarage

Kein Verbot durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Gesetzliche Neuregelung seit Dezember 2020. Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht auf bauliche Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient.

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Das AG Wiesbaden über einen angefochtenen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden, wonach das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf Weiteres untersagt worden war.

Die Klage eines Wohnungseigentümers hatte Erfolg. (Urteil vom 04.02.2022 (Az. 92 C 2541/21)

 

Der angegriffene Beschluss verstößt nach Auffassung des Amtsgerichts gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Die gesetzliche Neuregelung ab Dezember 2020, gestattet jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Erlaubnis baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient.

Wenn ein einzelner Wohnungseigentümer zwar die Lademöglichkeit installieren, sie dann jedoch nicht nutzen könne, würde das wesentliche gesetzgeberische Ziel der vorgenannten Reform zunichtegemacht werden, nämlich die Schaffung von Ladeinfrastruktur.

Das ändere sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch, wenn man die von der Wohnungseigentümergemeinschaft behauptete besondere Brandgefahr von Elektrofahrzeugen als wahr unterstelle.