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Videoüberwachung des Hausgrundstückes... was ist rechtlich zulässig!?

Steigende Einbruchzahlen führen in den letzen Jahren dazu, dass immer mehr Hauseigentümer ihr Grundstück mit Videokameras ausrüsten. Ziel ist hierbei zum einen die Abschreckung unliebsamer Besucher; zum anderen soll durch Videoaufzeichnungen Beweismaterial gewonnen werden, welches die Überführung von Straftätern ermöglichen und erleichtern soll.

 

In der jursitsichen Praxis häufen sich allerdings Fälle, in denen sich Nachbarn und Anwohner durch das Anbringen von Kameras gestört fühlen und deren Entfernung verlangen. Es stellt sich die Frage: Was ist zur Sicherung des Eigentums zulässig und was nicht?!

 

camera-1674614-1280Zunächst kann der Grundsatz aufgestellt werden, dass der Eigentümer eines Einfamilienhauses natürlich berechtigt ist, sein Grundstück durch Kameras zu überwachen. Juristische Problemfälle ergeben sich jedoch häufig dann, wenn die Kameras nicht nur das eigene Grundstück sondern auch angrenzende Grundstücke oder öffentliche Verkehrswege einsehen kann. Da es für den Nachbarn oder Anwohner häufig nicht eindeutig erkennbar ist, welchen Bereich eine Überwachungskamera tasächlich erfasst, entsteht nicht selten nur eine "Befürchtung", permanent überwacht zu werden. In einigen Gerichtsurteilen der aus den vergangenen Jahren wird ein solcher "Überwachungsdruck" bereits als ausreichender Grund für einen Unterlassungsanspruch der Anwohner gesehen.

 

Tatsächlich kommt es am Ende auf die Details des Einzelfalles an. Die Gerichte wägen in ihren Urteilen das Recht des Hauseigentümers auf Schutz seines EIgentums gegen das Recht des Nachbarn/Anwohners auf Wahrung seiner Privatsphäre ab. Hier nur einige Einzelfall-Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:

 

BGH v. 16.03.2010 - AZ: VI ZR 176/09

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus. (Leitsatz des Gerichts)

 

LG Berlin v. 18.10.2016 - AZ: 35 O 200/14

Die Klage des Nachbarn auf Entfernung einer Kamera wurde abgewiesen, da es dem Nachbar selbst über Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gelungen war, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Überwachungskamera seines Nachbarn auch sein Grundstück erfasst oder überhaupt jemals erfasst hat. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass über "Verstellen" der Kamera die Überwachung des Grundstücks des Klägers möglich wäre, ließ das Gericht nicht ausreichen.

 

AG München v. 20.03.2015 - AZ: 191 C 23903/14

Das Gericht sah eine Videoüberwachung als zulässig an, obwohl über die Grenze des Hausgrundstückes hinaus auch ein schmaler Streifen eine Gehweges mit der Kamera einsehbar war. Das Gericht begründete seine Entscheidung  damit, dass es an dem Haus des Beklagten in der Vergangenheit bereits zu Sachbeschädigungen gekommen war. Das Interesse am Schutz des Hauseigentums überwog daher nach Auffassung des Gerichts das nur unwesentlich verletzte Recht der Anwohner darauf, auf dem schmalen Gehweg nicht "überwacht" zu werden.

 

AG Frankfurt v. 9.01.2015 - AZ: 33 C 3407/14 (Kamera im Mehrfamilienhaus)

Der Vermieter eines Mehrparteienhauses wurde vom Gericht verurteilt, eine Kameraattrappe am Hauseigang wieder zu entfernen. Bereits in der von der Attrappe ausgegehenden Androhung einer permanenten Überwachung (Überwachungsdruck) sah das Gericht einen unzulässigen und nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre der Hausbewohner und - besucher.

 

Interessanterweise kam das AG Schöneberg mit Urteil vom 30.07.2014 in einem ähnlichen Fall zu einem anderen Urteil. Hier hielt das Gericht die Kameraattrappe für zulässig, da die Mieter darüber informiert waren, dass es sich nur um eine Attrappe handelte. In dieser Konstellation sah das Gericht keinen unzulässigen Überwachungsdruck mehr für die Hausbewohner.

 

KG Berlin v. 18.03.2008 - AZ: U 83/08 (Überwachungskamera im Fahrstuhl)

Das Gericht hielt eine Videoüberwachung eines Fahrstuhls in einem Mehrparteienhaus für unzulässig. Hierbei handele es sich aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in einem Fahrstuhl um eine besonders "eingriffsstarke" Verletzung des Persönlichkietsrechtes des Fahrstuhlnutzer. Demgegenüber ließ das Gericht als Rechtfertigung für die Kameraüberwachung nicht ausreichen, dass es in der jüngeren Vergangenheit "einmal" zu Schmierereien im Fahrstuhl gekommen sei.

 

Sollten Sie selbst die Installation einer Videokamera auf Ihrem Hausgrundstück planen oder sich durch eine Videokamera Ihres Nachbarn überwacht und gestört fühlen, stehen wir gern für eine Prüfung und rechtliche Bewertung der Videoüberwachung zu Verfügung. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind  Rechtsanwalt H.J. Pohl (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) und  Rechtsanwalt Hannes Albes (Fachanwalt für IT-Recht).